Wegweisender Entscheid des Bundesgerichtes
Das Bundesgericht hat sich in einem wichtigen Urteil für den Schutz der Beziehung zwischen Vater und Kind ausgesprochen auch wenn die Mutter den Kontakt abbrechen will. Es hat einen Entscheid der Vorinstanz geschützt, der die Eltern zu einer angeordneten Mediation verpflichtet hat.
Nach der Trennung von der Mutter seiner vier Kinder hatte der unverheiratete Vater die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft beantragt. Damit wollte er sicher stellen, dass er den regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern wahrnehmen kann - was ihm die Mutter systematisch erschwert oder gar verunmöglicht hatte. Gleichzeitig beantragte er die Durchführung einer angeordneten Mediation. Am 12.11.08 lehnte das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau die Erziehungsbeistandsschaft ab, verpflichtete aber die Eltern, sich an die vereinbarten Absprachen zu halten und an einer angeordneten Mediation mitzuwirken. Der Mutter wurde eine Busse angedroht, falls sie diesem Entschluss zuwiderhandle.
Die Mutter hat gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt. In ihrer Einsprache bringt die Mutter vor, dass sich die Kinder kategorisch weigern, mit dem Vater Kontakt zu haben und es nicht dem Kindeswohl entspreche, sie mit staatlicher Gewalt dem Vater zuzuführen. Dieses Argument wird von Vormundschaftsbehörden landauf und landab gerne verwendet, um die Entfremdung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu honorieren.
Das Bundesgericht widerspricht jedoch diesem Ansinnen dezidiert: "Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich die Anordnungen und Weisungen - die dies bereits die Vorinstanz betont hat - an sie richten, nicht an die Kinder. Es obliegt ihr, die zumutbaren Vorkehren für die Einhaltung der ursprünglichen Besuchsrechtsregelung zu treffen bzw. nichts zu unternehmen, was die Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdegegner vereiteln könnte. Der zumindest sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, die Kinder lehnten jeden Kontakt zu ihrem Vater ab, weshalb sie selber nicht gezwungen werden könne, das vereinbarte Besuchsrecht durchzusetzen, verfängt nicht. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat sie die Kinder manipuliert und deren ablehnende Einstellung zum Vater zu verantworten (s. E. 2). Es wäre geradezu stossend, wenn sich die Beschwerdeführerin nach "erfolgreicher" Manipulation auf das Verhalten und die Meinung der Kinder berufen könnte. Dies gilt umso mehr, als gerade wegen der Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin die wahre Meinung der Kinder nicht wirklich feststeht."
Als wäre das nicht bereits genug starker Tobak für die feministische Lobby bei Behörden und Gerichten, legt das Bundesgericht noch nach: "Dem Elternteil, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Dies ist mit ein Grund, weshalb selbst dem urteilsfähigen Kind mit Bezug auf den persönlichen Verkehr mit seinen Eltern kein Selbstbestimmungsrecht zusteht (vgl. BGE 100 II 76 E. 4.b S. 82 ff.). Freilich ist auf die Meinung des (urteilsfähigen) Kindes angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 301 Abs. 2 ZGB). Selbst wenn dieses sog. "Pflichtrecht" in erster Linie dem Interesse des Kindes dient, steht es dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil (hier: der Beschwerdeführerin) nicht zu, eigenmächtig zu entscheiden, ob der persönliche Verkehr der Kinder mit dem anderen Elternteil notwendig ist oder nicht. Namentlich sollen allfällige Differenzen zwischen den Eltern nicht zum Abbruch der Beziehungen der Kinder zum nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil führen."
Im vorliegenden Fall erkennt das Bundesgericht an, dass die Beziehungen zwischen den Eltern sehr gespannt seien. Es sieht deshalb die angeordnete Mediation als Mittel der Wahl an, die Differenzen zwischen Vater und Mutter abzubauen: "Vor diesem Hintergrund mache eine Mediation - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - sehr wohl Sinn: Die Eltern seien aufgefordert, ihre Kontakte konfliktfrei zu gestalten, ein Ziel, dessen Erreichung mit diesem Institut unterstützt werde. Unter den gegeben Umständen sei die Anordnung einer Mediation und die Pflicht zur Teilnahme an einer solchen - auch gegen den Willen des einen Elternteils - gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB durchaus zulässig."
Das Bundesgericht weist demzufolge die Beschwerde ab und bestätigt das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich. Dieses Urteil ist - einmal mehr- auch eine Ohrfeige für das Zürcher Obergericht, dass von einer angeordneten Mediation nichts wissen will. Im Jahr 2006 hatte es das vernünftige, auf jahrelanger Erfahrung mit den Kontrahenden beruhende Urteil einer Bezirksrichterin kassiert und damit eine Mutter geschützt, die sich durch den Kampf vor Gericht bessere Chancen ausgerechnet hatte.
Schliessen wollen wir diesen Artikel mit einem Satz aus diesem Urteil, wie wir ihn nicht besser hätten formulieren können: "Mit der angeordneten Mediation wird den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, zu erkennen, dass der Mensch ein Beziehungswesen ist und die Wiederaufnahme des Dialogs hauptsächlich im Interesse der Kinder liegt. "