"Der Vater gehört nicht zur Familie"
Die Neue Zürcher Zeitung berichtet heute über ein eigentlich selbstverständliches Urteil des Zürcher Obergerichtes. Es hat das gemeinsame Sorgerecht für einen Vater bestätigt, der von der Mutter schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes abserviert worden war. Der eigentliche Skandal spielt sich jedoch zwischen den Zeilen des Artikels ab.
Wie die NZZ berichtet, hat die Mutter nichts unversucht gelassen, um den Vater ihres Kindes schon von Geburt an aus deren Leben zu drängen. Dafür war ihr auch eine Klage wegen sexuellen Missbrauchs eines Zweijährigen nicht schäbig genug. Doch der Reihe nach: Die Eltern des Buben, der 2009 geboren wurde, waren nie verheiratet und trennten sich bereits vor der Geburt. Die Mutter heiratete einen anderen Mann, der Vater anerkannte sein Kind, zahlt jeden Monat etwa 1'000 Franken Alimente und bekam ein Besuchsrecht zugesprochen. Das gemeinsame Sorgerecht war zu dieser Zeit überall sonst, aber nicht in der Schweiz Standard.
Im September 2011 verweigert die Mutter das Besuchsrecht. Sie macht geltend, das Kind kehre 'stark verändert', 'aggressiv' und 'kaputt' von den Besuchen beim Vater zurück. Auch stellte sie 'einen unangemessenen Umgang des Vaters in Bezug auf den Intimbereich des Kindes' in den Raum. Eine sofort eingeleitete ärztliche Untersuchung kann jedoch keine Unregelmässigkeiten feststellen. Der Vater - von dem wir ausgehen können, dass er am Kontakt zu seinem Kind festhalten will - wird während neun Monaten vertröstet. In diesen neun Monaten ist es offensichtlich, dass die Beziehung zu einem 2-jährigen Kind sehr stark beeinträchtigt werden kann.
Im Mai 2012 muss der unbescholtene Vater einem begleitetem Besuchsrecht und einer Mediation (auf seine Kosten) zustimmen - dies ist der Preis, um den Kontakt zu seinem Kind behalten zu können. Die Mutter versucht weiterhin, die Beziehung des Kindes zu seinem Vater zu hintertreiben. Sie ignoriert ihn bei der Übergabe und redet kein Wort mit ihm, was für den Zweijährigen ein traumatische, nicht nachvollziehbare Erfahrung darstellt und er entsprechend reagiert.
Die Begründung der Mutter für ihr Verhalten liest sich wie aus dem Argumentarium von feministischen Familienforschern: Der Vater sei nur der Erzeuger; das Kind habe einen sozialen Vater, ihren Ehemann (den sie ausgewählt hat) - mehr brauche es nicht. Der Kindesvater gehöre deshalb nicht zur Familie, und deshalb dürfe er auch nicht z.B. an Elternabenden erscheinen.
Ab Mai 2014 - der Junge ist nun fünfjährig - verhindert die Mutter weitere Besuche beim Vater. Dieser wendet sich an die KESB, welche beiden Parteien die Weisung erteilt, sich in eine Psychotherapie zu begeben. Auch hier wieder muss sich ein unbescholtener, rechtschaffener und am Gedeihen seines Kindes interessierter Vater einer kostenträchtigen 'Behandlung' unterziehen - als wäre er es, der psychsich krank wäre! Um den Anschein einer Gleichbehandlung zu wahren, verurteilt die KESB zu einer völlig absurden und hirnrissigen Massnahme. Der Vater hat keine Wahl, will er sein Kind weiterhin sehen. Das ist in etwa so, als würde man bei einer Körperverletzung nicht nur den Täter, sondern auch das Opfer ins Gefängnis stecken, um die Ausgewogenheit der Justiz zu demonstrieren.
Als es 2015 mit der von Politik und Behörden so lange wie möglich herausgezögerten gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall auch für unverheiratete Väter möglich wird, gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen, tut der Vater dies und trifft wenig überraschend auf den entschiedenen Widerstand der Mutter, die diesen Antrag anfechtet. Wieder passiert während neun Monaten nichts, bis die KESB im März die Parteien zu einer Verhandlung aufbietet. Da sich der Vater nichts hat zuschulden kommen lassen (von der Beiständin bestätigt...), kann die KESB nur schwer seinen Antrag ablehnen. Die von der Mutter eingereichte Beschwerde beim Bezirksrat (wir wollen nicht vergessen, auch diese Leute wollen Ende Monat ihren Zahltag auf dem Konto haben...) wird im Oktober 2016 abgelehnt. Doch die bornierte Mutter hat noch Geld und Energie übrig, um auch noch das Zürcher Obergericht (und ihre Anwälte) zu beschäftigen. Die Oberrichter zerrten nun auch noch den 8-jährigen Sohn vor Gericht, um - dem Zeitgeist entsprechend - seine Aussage zu Protokoll zu nehmen. Als Achtjähriger durfte er dort seine Auffassung zur Gestaltung des Rechtstitels der gemeinsamen elterlichen Sorge vor den Oberrichtern darlegen. In seinen Ausführungen zuhanden des hohen Gerichts bestätigte der Drittklässer die guten Beziehungen zu beiden Elternteilen, wobei er aus seiner Sicht in Bezug auf das Sorgerecht die Beibehaltung des status quo befürworte.
Den Richtern war diese Position des Achtjährigen (nachvollziehbarerweise) egal, weil sie daraus in Bezug auf die Urteilsfindung nichts entscheidendes ableiten können; ein Loyalitätskonflikt zur Mutter sei wahrscheinlich. Deshalb schmetterte es die Beschwerde der Mutter ab.
Interessant ist die Begründung für diesen Entscheid: "Laut Obergericht ist eine Alleinzuteilung des Sorgerechts nur zulässig, wenn diese geeignet ist, eine festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zumindest zu lindern. Dies sei hier nicht der Fall." Nun ist es offensichtlich, dass dies hier sehr wohl der Fall ist: Einer Mutter ist jedes Mittel recht, um den verhassten Vater des gemeinsamen Kindes aus ihrem Leben auszumerzen. Sie schreckt dafür nicht einmal vor dem infamen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zurück. Dazu nützt sie die Trägheit der Behörden aus, um wiederholterweise monatelang den Kontakt zwischen Kind und Vater zu sabotieren und damit dem Kind schwerwiegende Beeinträchtigungen zuzufügen. Ganz zu schweigen davon, dass sie dem Vater Kosten für Anwälte, Mediatoren, Ärzte, Gerichte, Beistände usw. verursacht. Ein solches Verhalten stellt von aussen betrachtet sehr wohl eine Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, die mit dem Entzug des Sorgerechts für die Mutter beseitigt oder zumindest gelindert werden könnte.
Dass das Obergericht nicht einmal ansatzweise auf diesen Gedanken kommt (in Kindesbelangen ist das Gericht nicht an Parteienanträge gebunden und kann deshalb frei entscheiden), zeigt wie schwierig es für die staatliche Scheidungsindustrie ist, gegen jemanden wie diese Mutter vorzugehen, die lediglich das von den Behörden und ihren Zulieferern jahrzehntelang gepredigte Dogma durchziehen will.