, Hanspeter Küpfer

Corona: Dürfen Kids noch zwischen ihren Eltern pendeln?

fragt am 26. März 2020 die Schweizer Illustrierte und schreibt:
Durch Social Distancing erhofft sich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine Abflachung der Infektions-Kurve. Gilt das auch für Familien? Sabotiert es die Massnahmen des Bundes, wenn Tausende von Kindern zwischen ihren getrennt lebenden Elternteilen hin und her pendeln? Nein, sagt das BAG auf Anfrage: «Kinder können nach wie vor zwischen zwei Haushalten hin und her wechseln. Sie sollten aber mit möglichst wenigen und möglichst immer den gleichen Personen in Kontakt kommen.»

Ja, sie dürfen sagt das BAG

Auf Anfrage teilt uns Roman Wagner vom BAG am 1. April 2020 mit:
«Die Verordnung des Bundesrats über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-V 2) enthält keine spezifischen Bestimmungen zur Frage, wie bei Kindern, deren Eltern geschieden/getrennt sind, in der aktuellen Situation die Besuchsrechte zu handhaben sind. Es sind keine Einschränkungen vorgeschrieben; wenn, dann ergeben sie sich aus den allgemeinen Hygiene- und Distanzregeln sowie den Vorgaben betreffend Selbstisolation und Quarantäne. Die obigen Aussagen der Schweizer Illustrierten sind korrekt. Das bedeutet auch, dass jeweils im Einzelfall entschieden werden muss ob Gründe vorliegen, die ein Besuchsrecht vorübergehend verhindern (z.B. bei Vorliegen eines Erkrankungsfalls in der Familie, der eine Quarantäne zur Folge hat; vgl. hierzu die Vorgaben des BAG betr. Selbstisolation und Quarantäne).
Auf jeden Fall kann die aktuelle Epidemie nicht als genereller Vorwand verwendet werden, um dem anderen Elternteil das Besuchsrecht zu verweigern. Liegt weder ein Fall einer erforderlichen Quarantäne noch ein anderer spezieller Grund vor, aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass die üblichen Hygienevorgaben nicht ausreichen um die Gesundheit zu schützen, kann das Besuchsrecht unter Einhaltung der Hygienevorgaben ausgeübt werden. »

Kpf, 2.4.2020

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