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Besuchsrechtsverweigerung ist strafbar

Eltern, die ihren Ex-Partnern die gemeinsamen Kinder vorenthalten, können strafrechtlich belangt werden. Dies hat das Zürcher Obergericht im Fall einer Mutter entschieden, die sich nicht an die Besuchsrechtsregelung halten wollte.

Deshalb hatte der betroffene Vater die Mutter seines Sohnes angezeigt. Er machte geltend, die Mutter habe das Besuchsrecht bereits zahlreiche Male mit fadenscheinigen Argumenten hintertrieben. Dies habe auf seinen Antrag zu einer superprovisorischen Verfügung des Gerichts geführt, worin die Mutter unter Strafandrohung verpflichtet worden sei, den Sohn für die Ausübung des Besuchsrechts unter anderem am 16. August 2014 vorzubereiten. Unbestritten war, dass sich die Mutter mit Sohn am besagten Tag dann ferienhalber im Ausland aufgehalten hatte und dies dem Vater einen Tag zuvor angekündet hatte. Bei der Staatsanwaltschaft Winterthur lief der Vater mit seiner Anzeige jedoch auf. Sie entschied, keine Untersuchung einzuleiten, weil die Mutter die Besuchsrechtsregelung nicht vorsätzlich missachtet habe.

Nun musste die Staatsanwaltschaft über die Bücher. Im Beschluss des Obergerichts (Link zu Beilage) können betroffene Eltern nachlesen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen ein Strafverfahren an die Hand nimmt oder nehmen sollte.